01Wofür Behörden sie verlangen
Die Mietbescheinigung – oft auch Vermieterbescheinigung genannt – dokumentiert das bestehende Mietverhältnis und die exakte Zusammensetzung der Miete. Verlangt wird sie typischerweise beim Wohngeldantrag (die Wohngeldstelle prüft die zuschussfähige Miete), beim Bürgergeld (das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe), beim Wohnberechtigungsschein, bei manchen BAföG-Anträgen und gelegentlich von Banken oder neuen Vermietern als Nachweis der bisherigen Wohnkosten.
Der Mietvertrag allein genügt den Ämtern oft nicht: Er zeigt die vereinbarte Miete bei Vertragsschluss – nicht die aktuelle nach Erhöhungen, und nicht immer die Aufschlüsselung nach Kalt-, Betriebs- und Heizkosten, auf die es den Behörden ankommt.
02Was hineingehört
- Vermieter:in und Mieter:in mit Anschriften,
- das Mietobjekt: Anschrift, Lage im Haus, Wohnfläche und Zimmerzahl,
- Mietbeginn (und ggf. Befristung),
- die Zusammensetzung der Miete: Nettokaltmiete, Betriebskostenvorauszahlung, Heizkostenvorauszahlung, ggf. Garage/Stellplatz und sonstige Zuschläge – und die Gesamtmiete,
- die im Haushalt lebenden Personen, soweit abgefragt,
- Ort, Datum, Unterschrift des Vermieters (ggf. Stempel der Verwaltung).
Manche Ämter stellen eigene Formulare bereit – dann gilt deren Vordruck. Wo keiner existiert, deckt unsere Vorlage alle üblichen Abfragen ab und ist am Bildschirm ausfüllbar.
03Drei Dokumente, drei Zwecke
Die Mietbescheinigung wird oft mit zwei Nachbardokumenten verwechselt:
| Dokument | Zweck | Pflicht? |
|---|---|---|
| Mietbescheinigung | Miethöhe & Mietverhältnis für Behörden (Wohngeld, Jobcenter) | Keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, aber Mitwirkung als Nebenpflicht anerkannt |
| Wohnungsgeberbestätigung | Bestätigung des Einzugs für die Meldebehörde (§ 19 BMG) | Ja – gesetzliche Pflicht, bußgeldbewehrt |
| Mietschuldenfreiheitsbescheinigung | Zahlungshistorie für die Bewerbung um eine neue Wohnung | Nein – freiwillige Gefälligkeit (BGH) |
04Muss der Vermieter mitwirken?
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht wie bei der Wohnungsgeberbestätigung gibt es nicht. Aus dem Mietverhältnis folgt aber eine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB): Ist der Mieter auf die Bescheinigung angewiesen, um Sozialleistungen zu erhalten, wird man die Mitwirkung des Vermieters regelmäßig verlangen können – zumal sie ihn nur Minuten kostet und in seinem eigenen Interesse liegt: Wohngeld und Jobcenter-Leistungen sichern die Mietzahlungen.
Praxis-Tipps für beide Seiten: Als Mieter das Amtsformular gleich mitschicken und eine kurze Frist nennen; als Vermieter nur Tatsachen bescheinigen, eine Kopie behalten und bei Unsicherheit über einzelne Felder (etwa „angemessene" Miete) schlicht die tatsächlichen Werte eintragen – die Bewertung ist Sache des Amts.
Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung individueller Fragen wenden Sie sich bitte an eine:n Rechtsanwält:in oder – bei Mietfragen – an einen örtlichen Mieter- oder Eigentümerverein.
