Ratgeber · Immobilie · Fläche

Die Wohnfläche – jeder Quadratmeter zählt.

Die Wohnfläche bestimmt Miete, Nebenkosten, Kaufpreis und Versicherungswert – und ist trotzdem erstaunlich oft falsch. Dieser Ratgeber erklärt die Anrechnungsregeln der Wohnflächenverordnung, die 10-Prozent-Rechtsprechung und den Unterschied zur DIN 277.

Stand: Juli 2026Lesezeit: 7 Min.
Symbolbild: Raum mit Dachschrägen bei der Flächenaufnahme
Symbolbild · Flächenaufnahme

01Welche Regel überhaupt gilt

Eine einzige gesetzliche „Wohnfläche" gibt es nicht – es gibt Berechnungsmethoden. Für Wohnraummietverhältnisse ist nach der Rechtsprechung des BGH im Zweifel die Wohnflächenverordnung (WoFlV) maßgeblich, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Beim geförderten Wohnraum ist sie ohnehin verbindlich. Daneben existiert die DIN 277 (Grundflächen im Hochbau), die großzügiger rechnet, weil sie etwa Keller- und Terrassenflächen voll erfasst – sie taucht gern in Verkaufsexposés auf und erklärt, warum dieselbe Wohnung dort „größer" ist.

Wer Flächenangaben vergleicht – ob als Mieter, Käufer oder Verkäufer – muss deshalb zuerst fragen: Nach welcher Methode wurde gerechnet?

02Die Anrechnungsregeln der WoFlV

Die WoFlV zählt die Grundflächen aller Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören – aber nicht jede Fläche voll:

FlächeAnrechnung
Raumhöhe ab 2 m100 %
Raumhöhe 1–2 m (Dachschrägen)50 %
Raumhöhe unter 1 m0 %
Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärteni. d. R. 25 %, höchstens 50 %
Unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder50 %
Keller, Dachboden (nicht ausgebaut), Garage, Waschküche0 % (Zubehörräume)

Abzuziehen sind u. a. Schornsteine und Pfeiler über 0,1 m², Türnischen sowie Flächen unter Treppen mit weniger als 2 m lichter Höhe. Genau diese Staffelung bildet unsere Vorlage ab – Raum für Raum, mit Anrechnungsfaktor und Zwischensummen.

03Die 10-Prozent-Grenze der Rechtsprechung

Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt nach ständiger BGH-Rechtsprechung ein Mangel der Mietsache vor: Der Mieter kann die Miete anteilig mindern – und zwar um den Prozentsatz der gesamten Abweichung, nicht nur des über 10 Prozent liegenden Teils. Zu viel gezahlte Miete kann für die Vergangenheit zurückgefordert werden (Verjährung: drei Jahre).

Für Mieterhöhungen gilt seit der BGH-Entscheidung von 2015: Maßgeblich ist immer die tatsächliche Wohnfläche – auf die 10-Prozent-Toleranz kann sich hier keine Seite mehr berufen. Auch bei der Nebenkostenabrechnung nach Flächenschlüssel zählt die tatsächliche Fläche. Wer als Vermieter mit belastbaren Zahlen arbeitet, vermeidet also Rückforderungen an gleich drei Stellen.

04Richtig messen: die Praxis

  • Lichte Maße in Fußbodenhöhe messen – von Wand zu Wand, ohne Fußleisten; Laser-Entfernungsmesser machen das präzise und schnell.
  • Raumhöhen dokumentieren: Bei Dachschrägen die Grenzlinien bei 1 m und 2 m Höhe ermitteln und die Teilflächen getrennt erfassen – hier entstehen die meisten Fehler.
  • Jeden Raum einzeln protokollieren mit Skizze, Maßen und Anrechnungsfaktor – so bleibt die Rechnung nachvollziehbar und im Streitfall belastbar.
  • Grundrisse nicht blind übernehmen: Baupläne zeigen Rohbaumaße und alte Grundrisse überlebte Umbauten nicht. Nachmessen schlägt Nachschlagen.

Für Verkauf oder gerichtsfeste Klärung kann ein Aufmaß durch Sachverständige oder Vermessungsbüros sinnvoll sein – unsere Vorlage dokumentiert das Eigenaufmaß und hält fest, nach welcher Methode gerechnet wurde.

05Wo die Fläche überall wirkt

Die Wohnfläche ist eine der folgenreichsten Zahlen der Immobilie: Sie bestimmt die Vergleichsmiete (€/m² im Mietspiegel), den Umlageschlüssel der Betriebskosten (§ 556a BGB), die Plausibilität des Kaufpreises (€/m² ist die zentrale Vergleichsgröße), die Wohngebäude- und Hausratversicherung und seit der Grundsteuerreform auch die Grundsteuer. Eine saubere, dokumentierte Berechnung zahlt sich deshalb mehrfach aus – bei Vermietung wie Verkauf.

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung individueller Fragen wenden Sie sich bitte an eine:n Rechtsanwält:in oder – bei Mietfragen – an einen örtlichen Mieter- oder Eigentümerverein.

Gut zu wissen.

Zählt der Balkon zur Wohnfläche?
Nach der WoFlV in der Regel mit 25 Prozent seiner Grundfläche, bei besonders hochwertiger Ausführung oder Lage mit bis zu 50 Prozent. Nach DIN 277 werden solche Flächen anders erfasst – deshalb immer angeben, nach welcher Methode gerechnet wurde.
Wie werden Dachschrägen angerechnet?
Nach Raumhöhe gestaffelt: Flächen mit mindestens 2 m Höhe zählen voll, zwischen 1 und 2 m zur Hälfte, unter 1 m gar nicht. Bei Dachgeschosswohnungen entscheidet diese Staffelung oft über zehn und mehr Quadratmeter.
Was kann ich tun, wenn meine Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag steht?
Bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent liegt ein Mangel vor: Sie können die Miete anteilig um den vollen Abweichungsprozentsatz mindern und überzahlte Miete für bis zu drei Jahre zurückfordern. Grundlage ist ein sauberes, dokumentiertes Aufmaß nach WoFlV.
Zählen Keller und Garage zur Wohnfläche?
Nein – Zubehörräume wie Keller, nicht ausgebaute Dachböden, Garagen oder Waschküchen gehören nach der WoFlV nicht zur Wohnfläche. In DIN-277-Angaben können solche Flächen dagegen als Nutzfläche auftauchen und die Gesamtzahl deutlich erhöhen.
Gilt die 10-Prozent-Toleranz auch bei Mieterhöhungen?
Nein. Seit der BGH-Entscheidung von 2015 ist für Mieterhöhungen allein die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich – unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Auch die Betriebskostenumlage nach Fläche richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.
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