Ratgeber · Vermietung · Miethöhe

Die Mieterhöhung – begründet statt behauptet.

Kein Schreiben im Mietverhältnis scheitert so oft an der Form wie das Mieterhöhungsverlangen. Wer die Spielregeln des § 558 BGB kennt – Sperrfrist, Kappungsgrenze, Begründungsmittel, Zustimmungsfrist – erhöht wirksam und vermeidet den Gang vor Gericht.

Stand: Juli 2026Lesezeit: 9 Min.
Symbolbild: Fassade eines Mehrfamilienhauses
Symbolbild · Miethöhe

01Das Prinzip: Zustimmung statt Anordnung

Bei laufenden Mietverhältnissen kann der Vermieter die Miete nicht einseitig anheben. § 558 BGB gibt ihm stattdessen einen Anspruch darauf, dass der Mieter einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmt – die Erhöhung kommt also erst durch Zustimmung (oder ein zustimmungsersetzendes Urteil) zustande. Das unterscheidet die Vergleichsmieten-Erhöhung von der Modernisierungserhöhung (§ 559 BGB) und von Index- oder Staffelmiete, bei denen andere Regeln gelten.

Ortsüblich ist die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum – nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage – in den letzten Jahren üblicherweise vereinbart wurde. Maßstab ist also der Markt vergleichbarer Wohnungen, nicht der Wunschpreis.

02Die drei zeitlichen Hürden

  • Sperrfrist: Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung erklärt werden (§ 558 Abs. 1 BGB). Zusammen mit der Überlegungsfrist des Mieters bleibt die Miete damit mindestens 15 Monate unverändert.
  • Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen – in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung bestimmt sind, um höchstens 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Das gilt auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher läge.
  • Zustimmungsfrist: Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang Zeit, zu prüfen und zuzustimmen (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmt er zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Verlangens.

03Die vier Begründungsmittel des § 558a BGB

Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erklärt und begründet werden – ohne taugliche Begründung ist es formell unwirksam und setzt keine Fristen in Gang. Zur Begründung lässt das Gesetz insbesondere vier Mittel zu:

  • Mietspiegel – der Praxisstandard, wo einer existiert. Bei einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) muss der Vermieter dessen Werte sogar mitteilen, wenn er sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt.
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB),
  • Sachverständigengutachten – aufwendig, aber belastbar, wenn kein Mietspiegel vorliegt,
  • drei Vergleichswohnungen – Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit höherer Miete, so konkret, dass der Mieter sie identifizieren kann.

Unsere Vorlage bildet alle vier Begründungswege ab und führt durch die Pflichtangaben – von der aktuellen und verlangten Miete über die Kappungsgrenzen-Prüfung bis zur Zustimmungserklärung des Mieters.

04Wenn der Mieter nicht reagiert

Bleibt die Zustimmung aus, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist auf Erteilung der Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Versäumt er diese Klagefrist, muss er das Verfahren mit einem neuen Erhöhungsverlangen von vorn beginnen. Viele Verfahren scheitern allerdings nicht am Ob, sondern an formalen Fehlern des Verlangens – ein Grund, die Form ernster zu nehmen als die Taktik.

Für Mieter wichtig: Nach Zugang eines Erhöhungsverlangens besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB) – Kündigung bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang, wirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Erhöhung tritt dann nicht ein.

05Häufige Fehler in der Praxis

  • Sperrfrist übersehen: Erhöhung wird vor Ablauf des Jahres seit der letzten Anpassung erklärt – unwirksam.
  • Kappungsgrenze falsch berechnet: Bezugspunkt ist die Miete vor drei Jahren, nicht die aktuelle; Modernisierungserhöhungen zählen dabei nicht mit.
  • Begründung fehlt oder passt nicht: Pauschale Verweise („die Mieten sind gestiegen") genügen nicht; Vergleichswohnungen müssen identifizierbar sein.
  • Falsche Adressaten: Bei mehreren Mietern muss das Verlangen allen gegenüber erklärt werden.
  • Mischung der Instrumente: Vergleichsmieten-Erhöhung und Modernisierungserhöhung folgen unterschiedlichen Regeln und sollten nicht in einem unklaren Schreiben vermengt werden.

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung individueller Fragen wenden Sie sich bitte an eine:n Rechtsanwält:in oder – bei Mietfragen – an einen örtlichen Mieter- oder Eigentümerverein.

Gut zu wissen.

Um wie viel darf die Miete maximal erhöht werden?
Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, begrenzt durch die Kappungsgrenze: höchstens 20 Prozent innerhalb von drei Jahren, in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt (per Landesverordnung bestimmt) höchstens 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB).
Wie oft darf die Miete erhöht werden?
Ein Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung zulässig; wirksam wird die neue Miete durch die Zustimmungsfrist faktisch frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung. Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten bleiben davon unberührt.
Wie lange habe ich als Mieter Zeit zu reagieren?
Bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 2 BGB). Beispiel: Geht das Schreiben im März zu, läuft die Frist bis Ende Mai. Stimmen Sie zu, gilt die neue Miete ab Juni; stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter binnen drei weiterer Monate auf Zustimmung klagen.
Muss ich einer formell fehlerhaften Mieterhöhung zustimmen?
Nein. Ein Erhöhungsverlangen ohne taugliche Begründung (§ 558a BGB), unter Verstoß gegen Sperrfrist oder Kappungsgrenze oder nicht in Textform ist unwirksam und muss nicht beantwortet werden. Im Zweifel lohnt die Prüfung durch Mieterverein oder Anwalt.
Kann ich nach einer Mieterhöhung kündigen?
Ja. § 561 BGB gibt dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht: Kündigung bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens, wirksam zum Ablauf des übernächsten Monats – die Erhöhung tritt in diesem Fall nicht ein.
Der nächste Schritt

Die richtige Miete ist eine Marktfrage – wir kennen den Markt.

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