Ratgeber · Immobilie · Grundbuch

Der Grundbuchauszug – das Gedächtnis der Immobilie.

Wem gehört das Grundstück, welche Rechte Dritter lasten darauf, welche Bank ist eingetragen? Das Grundbuch beantwortet die wichtigsten Fragen jeder Immobilientransaktion. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie einen Auszug bekommen – und wie Sie ihn lesen.

Stand: Juli 2026Lesezeit: 7 Min.
Symbolbild: Historische Akten und Register
Symbolbild · Grundbuch

01Was das Grundbuch ist – und warum es zählt

Das Grundbuch ist das amtliche Register aller Grundstücke, geführt vom Grundbuchamt beim Amtsgericht. Sein Inhalt genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB): Wer im Grundbuch als Eigentümer steht, gilt Erwerbern gegenüber als Eigentümer – Käufer dürfen sich auf die Eintragungen verlassen. Deshalb beginnt jede seriöse Transaktion, jede Finanzierung und jede Nachlassregelung mit einem aktuellen Auszug.

Der Auszug ist die vollständige Abschrift des Grundbuchblatts – als einfacher oder beglaubigter Ausdruck. Banken und Notare erwarten ihn nicht älter als etwa drei Monate.

02Lesen lernen: Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen

TeilInhalt
AufschriftAmtsgericht, Grundbuchbezirk, Blattnummer
BestandsverzeichnisDas Grundstück selbst: Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage, Größe – bei Wohnungseigentum auch Miteigentumsanteil und Sondereigentum
Abteilung IEigentümer und Erwerbsgrund (Auflassung, Erbfolge, Zuschlag)
Abteilung IILasten und Beschränkungen: Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Erbbaurecht, Auflassungsvormerkung, Zwangsversteigerungs-/Insolvenzvermerke
Abteilung IIIGrundpfandrechte: Grundschulden und Hypotheken mit Betrag, Gläubiger und Rang

Für Käufer ist Abteilung II die wichtigste Lektüre: Ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Erbbaurecht verändert den Wert einer Immobilie fundamental. Abteilung III schreckt dagegen oft unnötig: Eingetragene Grundschulden des Verkäufers werden bei der Abwicklung über den Notar abgelöst und gelöscht – entscheidend ist, dass der Kaufvertrag die Lastenfreistellung regelt.

03Wer einen Auszug bekommt: § 12 GBO

Das Grundbuch ist kein öffentliches Register für jedermann: Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Unproblematisch berechtigt sind Eigentümer, dinglich Berechtigte (z. B. die eingetragene Bank), Erben mit Nachweis – sowie Notare und Behörden. Auch Mieter können nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse haben, etwa um den Vermieter als Eigentümer zu verifizieren.

Kaufinteressenten haben allein aufgrund ihres Interesses noch keinen Anspruch – in der Praxis läuft die Einsicht über den Verkäufer: Er beantragt den Auszug selbst oder bevollmächtigt den Makler zur Beschaffung (dafür gibt es in unseren Musterdokumenten die passende Vollmacht). Beim Notar liegt spätestens zur Vertragsvorbereitung ohnehin ein aktueller Auszug vor.

04Beantragen: Wege, Kosten, Dauer

  • Schriftlich oder persönlich beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt – unsere Antragsvorlage enthält alle nötigen Angaben (Grundbuchblatt oder Adresse/Flurstück, Interesse, gewünschte Form),
  • Kosten: 10 Euro für den einfachen, 20 Euro für den beglaubigten Ausdruck (GNotKG); die Dauer liegt je nach Amt bei wenigen Tagen bis zwei Wochen,
  • Elektronisch: Viele Bundesländer bieten Abrufe über das gemeinsame Grundbuchportal an – der laufende automatisierte Zugang ist allerdings Notaren, Banken und Behörden vorbehalten,
  • Über Notar oder Makler: Im Verkaufsprozess der schnellste Weg – mit Vollmacht oder im Zuge der Beurkundung.

Tipp für Eigentümer: Prüfen Sie Ihren eigenen Auszug alle paar Jahre – abbezahlte Grundschulden löschen zu lassen (Löschungsbewilligung der Bank) hält das Blatt sauber und beschleunigt den späteren Verkauf.

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung individueller Fragen wenden Sie sich bitte an eine:n Rechtsanwält:in oder – bei Mietfragen – an einen örtlichen Mieter- oder Eigentümerverein.

Gut zu wissen.

Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen?
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO): Eigentümer, eingetragene Berechtigte, Erben mit Nachweis, teils auch Mieter zur Eigentümer-Verifikation. Bloße Neugier oder ein allgemeines Kaufinteresse genügen nicht – Kaufinteressenten erhalten den Auszug in der Praxis über Verkäufer, Makler oder Notar.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
10 Euro als einfacher, 20 Euro als beglaubigter Ausdruck (GNotKG). Für Bank und Notar genügt meist der einfache Ausdruck – wichtig ist die Aktualität: älter als etwa drei Monate sollte er nicht sein.
Was bedeutet eine Grundschuld in Abteilung III für den Kauf?
Meist nichts Schlimmes: Sie sichert das Darlehen des Verkäufers und wird bei der Abwicklung abgelöst und gelöscht – der Notar zahlt den Kaufpreis erst, wenn die Lastenfreistellung gesichert ist. Kritischer sind Eintragungen in Abteilung II wie Wohnrechte oder Erbbaurechte, die bestehen bleiben.
Sehe ich im Grundbuch auch die Miet- oder Kaufhistorie?
Nur teilweise: Abteilung I zeigt die Eigentümerfolge mit Erwerbsgrund. Kaufpreise stehen nicht im Grundbuch – sie ergeben sich aus den Kaufverträgen in der Grundakte, in die nur bei besonderem Interesse Einsicht gewährt wird. Mietverhältnisse tauchen gar nicht auf.
Wie erkenne ich als Mieter, ob der angebliche Eigentümer wirklich Eigentümer ist?
Mit einem Grundbuchauszug – Mieter können dafür nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse haben, etwa bei Zweifeln an der Vermieterstellung oder nach einem behaupteten Eigentümerwechsel. Alternativ schafft die gemeinsame Eigentümerwechsel-Anzeige von Alt- und Neueigentümer Vertrauen.
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