01Freiwillig – aber faktisch Standard
Niemand ist verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. In der Praxis führt an ihr trotzdem kaum ein Weg vorbei: Bei mehreren Bewerbungen auf eine Wohnung entscheidet der Vermieter auf Grundlage der Angaben zu Haushalt, Beruf und Einkommen. Wer die Auskunft verweigert, scheidet faktisch aus dem Verfahren aus – das ist rechtlich zulässig, denn der Vermieter darf frei wählen, mit wem er einen Vertrag schließt.
Entscheidend ist der richtige Zeitpunkt: Detaillierte Fragen sind erst zulässig, wenn ein Mietverhältnis konkret in Aussicht steht – nicht schon bei der bloßen Besichtigungsanfrage. Die Datenschutzaufsichtsbehörden unterscheiden drei Phasen: Besichtigung (nur Kontaktdaten), engere Auswahl (Angaben zu Haushalt und Solvenz) und Vertragsschluss (z. B. Kontodaten, Identitätsnachweis).
02Zulässige Fragen: berechtigtes Interesse
Maßstab ist das berechtigte Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO): Zulässig ist, was für die Entscheidung über das Mietverhältnis objektiv erheblich ist. Dazu zählen nach allgemeiner Auffassung:
- Identität und Erreichbarkeit: Name, Anschrift, Kontaktdaten,
- Haushalt: Anzahl der einziehenden Personen, Haustiere (soweit nicht Kleintiere),
- Beruf und Arbeitgeber sowie die Höhe des Nettoeinkommens – als Beleg, dass die Miete tragbar ist,
- Wirtschaftliche Verhältnisse im engeren Sinn: laufende Insolvenzverfahren, Räumungstitel wegen Mietrückständen, eidesstattliche Versicherung in den letzten Jahren,
- das bisherige Mietverhältnis (Dauer, ordnungsgemäße Beendigung).
Üblich und zulässig ist außerdem, Nachweise zu erbitten: Einkommensbelege der letzten Monate, eine Bonitätsauskunft (z. B. SCHUFA-Bonitätscheck, den der Interessent selbst einholt) und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters – Vorlagen dafür finden Sie hier.
03Unzulässige Fragen – und das Recht auf die unwahre Antwort
Fragen ohne objektiven Bezug zum Mietverhältnis sind unzulässig. Dazu gehören insbesondere:
- Schwangerschaft oder Kinderwunsch,
- Religionszugehörigkeit, politische Ansichten, Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft,
- sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft,
- Krankheiten, Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit,
- Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis sowie
- Mitgliedschaft im Mieterverein.
Die Rechtsfolge ist bemerkenswert: Auf eine unzulässige Frage darf der Mietinteressent wahrheitswidrig antworten, ohne dass daraus Konsequenzen entstehen – die Rechtsprechung spricht vom „Recht zur Lüge". Anfechtung oder Kündigung lassen sich auf die falsche Beantwortung einer unzulässigen Frage nicht stützen. Viele dieser Merkmale sind zudem über das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) vor Benachteiligung geschützt.
04Falsche Angaben bei zulässigen Fragen
Umgekehrt gilt: Wer bei zulässigen Fragen lügt, riskiert das Mietverhältnis. Falsche Angaben etwa zum Einkommen, zu Mietschulden oder zu einem laufenden Insolvenzverfahren können den Vermieter zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) berechtigen – und je nach Schwere zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung, selbst wenn die Miete bislang pünktlich gezahlt wurde. Die Selbstauskunft ist damit für beide Seiten bindender, als ihr freiwilliger Charakter vermuten lässt.
05DSGVO: Datenminimierung, Information, Löschung
Für Vermieter ist die Selbstauskunft eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO – mit drei praktischen Pflichten:
- Datenminimierung (Art. 5 DSGVO): Nur erheben, was in der jeweiligen Phase erforderlich ist. Ein Formular, das schon zur Besichtigung Einkommensnachweise verlangt, verstößt gegen diesen Grundsatz.
- Informationspflicht (Art. 13 DSGVO): Die Interessenten müssen wissen, wer ihre Daten zu welchem Zweck verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
- Löschung (Art. 17 DSGVO): Die Daten abgelehnter Bewerber:innen sind nach Abschluss der Vermietung zu löschen – üblich sind wenige Monate Aufbewahrung, etwa mit Blick auf AGG-Fristen, danach besteht kein Erhebungszweck mehr.
Unsere Vorlage setzt diese Grundsätze um: Sie beschränkt sich auf Fragen mit berechtigtem Interesse, enthält eine datenschutzrechtliche Einwilligung samt Information zur Löschung und eine Anlagen-Checkliste für Nachweise – so bleibt der Auswahlprozess professionell und DSGVO-konform.
06Praxis: So setzen Vermieter die Selbstauskunft richtig ein
- Erst nach der Besichtigung aushändigen – an ernsthafte Interessenten, nicht an alle Besucher.
- Einheitlich verfahren: Allen Interessenten dasselbe Formular geben – das schützt vor AGG-Vorwürfen und macht Bewerbungen vergleichbar.
- Nachweise gezielt anfordern: Einkommensbelege und Bonitätsauskunft erst in der engeren Auswahl; Originale einsehen, Kopien nur soweit nötig.
- Absagen datensparsam: Unterlagen abgelehnter Bewerber:innen zurückgeben oder löschen – und das im Formular auch so ankündigen.
Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung individueller Fragen wenden Sie sich bitte an eine:n Rechtsanwält:in oder – bei Mietfragen – an einen örtlichen Mieter- oder Eigentümerverein.
