Ratgeber · Miete · Beendigung

Den Mietvertrag kündigen – formsicher zum Stichtag.

Eine Mieterkündigung braucht keine Begründung – aber die richtige Form, die richtige Frist und einen nachweisbaren Zugang. Wer diese drei Punkte beherrscht, beendet sein Mietverhältnis planbar; wer sie unterschätzt, zahlt schnell einen Monat zu viel.

Stand: Juli 2026Lesezeit: 7 Min.
Symbolbild: Wohnungstür mit Schlüssel beim Auszug
Symbolbild · Auszug

01Die Frist: drei Monate, drei Werktage

Für Mieter gilt bei unbefristeten Mietverhältnissen die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis besteht. Die verlängerten Fristen von bis zu neun Monaten treffen nur den Vermieter.

Entscheidend ist der Zugang: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit dieser Monat mitzählt. Geht sie am 3. Werktag des Aprils zu, endet das Mietverhältnis zum 30. Juni; geht sie erst am 4. Werktag zu, erst zum 31. Juli. Der Samstag zählt bei dieser Berechnung nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Werktag.

Kürzere Fristen zugunsten des Mieters kann der Mietvertrag vorsehen; längere Fristen zu Lasten des Mieters sind unwirksam. Bei Staffelmietverträgen kann ein Kündigungsausschluss von bis zu vier Jahren vereinbart sein – ein Blick in den Vertrag lohnt immer.

02Die Form: Schriftform ohne Ausnahme

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB): ein unterschriebenes Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, WhatsApp, Fax oder eine eingescannte Unterschrift genügen nicht – eine so erklärte Kündigung ist unwirksam, selbst wenn der Vermieter sie zunächst akzeptiert.

Bei mehreren Mietern müssen alle Mieter unterschreiben und die Kündigung muss sich an alle Vermieter richten – der häufigste Formfehler in der Praxis. Eine Begründung ist nicht erforderlich; der Kündigungswille und das Datum, zu dem gekündigt wird, müssen aber eindeutig erkennbar sein.

03Der Zugang: nachweisbar oder wertlos

Im Streitfall muss der Mieter beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Bewährt haben sich:

  • Persönliche Übergabe gegen datierte Empfangsbestätigung – der sicherste Weg,
  • Einwurf durch Boten: Eine neutrale Person wirft das Schreiben ein und kann Inhalt, Zeitpunkt und Einwurf bezeugen,
  • Einwurf-Einschreiben – dem Übergabe-Einschreiben vorzuziehen, das bei Nichtantreffen nur einen Benachrichtigungszettel hinterlässt.

Unsere Vorlage enthält neben dem Kündigungsschreiben eine Empfangsbestätigung sowie Hinweise zu Übergabetermin, Kaution und Zählerständen – damit aus der Kündigung ein geordneter Auszug wird.

04Sonderkündigungsrechte

In bestimmten Situationen kann der Mieter mit verkürzter Frist kündigen:

  • Nach einer Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung: Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB – die Erhöhung tritt dann nicht ein.
  • Bei verweigerter Untermieterlaubnis (§ 540 Abs. 1 BGB): außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, wenn der Vermieter die Erlaubnis ohne wichtigen Grund in der Person des Dritten verweigert.
  • Aus wichtigem Grund (§ 543, § 569 BGB), etwa bei erheblicher Gesundheitsgefährdung durch den Zustand der Wohnung – hier ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen, bevor gekündigt wird.

Ein Todesfall im Mietverhältnis gibt Erben und Haushaltsangehörigen ebenfalls besondere Kündigungs- und Eintrittsrechte (§§ 563 ff. BGB).

05Nach der Kündigung: Übergabe, Kaution, Nebenkosten

Mit dem Mietende ist die Wohnung geräumt und besenrein (bzw. wie vertraglich vereinbart) zurückzugeben – dokumentiert im Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Schlüsselliste. Zur Rückzahlung der Kaution billigt die Rechtsprechung dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu – üblich sind bis zu sechs Monate; für die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf er einen angemessenen Teil zurückbehalten.

Denken Sie außerdem an: Nachsendeauftrag, Ummeldung binnen zwei Wochen (dafür stellt der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung aus), Kündigung bzw. Mitnahme von Strom-, Gas- und Internetverträgen – unsere Umzugscheckliste unter den Musterdokumenten führt durch alle Stationen.

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung individueller Fragen wenden Sie sich bitte an eine:n Rechtsanwält:in oder – bei Mietfragen – an einen örtlichen Mieter- oder Eigentümerverein.

Gut zu wissen.

Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?
Drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB), unabhängig von der Wohndauer. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt. Längere Fristen zu Lasten des Mieters im Mietvertrag sind unwirksam.
Kann ich meinen Mietvertrag per E-Mail kündigen?
Nein. Die Kündigung von Wohnraum bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB). E-Mail, Messenger, Fax oder eingescannte Unterschriften wahren die Form nicht – die Kündigung wäre unwirksam.
Muss ich die Kündigung begründen?
Als Mieter nicht. Nur der Vermieter braucht für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse (z. B. Eigenbedarf, § 573 BGB). Das Mieter-Kündigungsschreiben muss nur den Kündigungswillen und den Beendigungszeitpunkt eindeutig erkennen lassen – und von allen Mietern unterschrieben sein.
Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Nach Rückgabe der Wohnung hat der Vermieter eine angemessene Prüffrist – die Rechtsprechung billigt je nach Einzelfall bis zu etwa sechs Monate zu. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf er einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten.
Zählt der Samstag als Werktag für den Zugang?
Bei der Drei-Werktage-Regel für den Zugang der Kündigung zählt der Samstag nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Werktag. Wer sicher gehen will, sorgt für Zugang bis zum letzten Tag des Vormonats.
Der nächste Schritt

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