Denkmal-AfA
Kurzdefinition: Die Denkmal-AfA ist eine erhöhte Abschreibungsquote von 9 Prozent pro Jahr für unter Denkmalschutz stehende Gebäude, die der Staat als Fördermaßnahme anbietet.
Was bedeutet Denkmal-AfA bei Immobilien?
Die Denkmal-Absetzung für Abnutzung nach §7i und §7h EStG ist eine spezielle Förderregelung für Investoren in denkmalgeschützte Immobilien. Im Gegensatz zur normalen AfA von 2 Prozent pro Jahr können bei Denkmälern 9 Prozent des Gebäudewertes jährlich abgeschrieben werden – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
Diese Regelung besteht aus zwei Komponenten: In den ersten acht Jahren nach Renovierung können Sie 9 Prozent jährlich abschreiben (insgesamt 72 Prozent), danach sinkt der Satz auf 2,5 Prozent. Das Ziel dieser Förderung ist es, private Investitionen in die Sanierung von historischem Baubestand zu stimulieren.
Düsseldorf besitzt viele denkmalgeschützte Altbauten in Lörick, der Altstadt und um Schloss Benrath. Diese Gebäude sind bei Investoren beliebt, da die Denkmal-AfA eine wesentlich höhere Steuerentlastung bietet als normale Mietobjekte.
Warum ist die Denkmal-AfA wichtig?
Die Denkmal-AfA macht Renovierungen von historischen Gebäuden wirtschaftlich attraktiver. Sanierungskosten für denkmalgeschützte Immobilien sind oft erheblich höher als bei modernen Bauten, weshalb ohne diese Steuerentlastung viele Investoren davon absehen würden.
Für Kulturschutz und Stadtentwicklung ist diese Regelung essential: Sie sorgt dafür, dass historische Gebäude erhalten bleiben, statt verfallen zu lassen oder abgerissen zu werden. In Düsseldorf trägt die Denkmal-AfA zur Revitalisierung von Altbauquartieren bei.
Denkmal-AfA in der Praxis
Szenario: Ein denkmalgeschütztes Haus in Düsseldorf-Lörick wird für 600.000 Euro erworben und für 150.000 Euro saniert. Die erste Phase erlaubt 9% Abschreibung: (600.000 + 150.000) × 9% = 67.500 Euro pro Jahr für 8 Jahre. Das bedeutet eine mögliche jährliche Steuerersparnis von etwa 28.350 Euro (bei 42% Steuersatz). Nach acht Jahren sinkt der Satz.
Hinweis: Die Berechnung dient nur zur Veranschaulichung. Für Ihre individuelle steuerliche Situation konsultieren Sie bitte einen Steuerberater.
Häufige Fragen zu Denkmal-AfA
Muss das Gebäude offiziell unter Denkmalschutz stehen?
Ja, es muss in die Denkmalliste der zuständigen Behörde eingetragen sein. In Düsseldorf verwaltet die Untere Denkmalbehörde diese Listen.
Welche Sanierungsarbeiten sind förderingsfähig?
Nur Arbeiten, die zur Erhaltung des Denkmals notwendig sind und den Denkmalschutzauflagen entsprechen. Rein optionale Modernisierungen zählen nicht.
Kann ich Denkmal-AfA und normale AfA kombinieren?
Nein, es ist eine Entweder-Oder-Entscheidung. Sie müssen sich für das günstigere Modell entscheiden, können aber nicht wechseln.
Dieser Glossar-Eintrag dient der allgemeinen Orientierung im Immobilienbereich. Für individuelle Anliegen empfehlen wir die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt oder Steuerberater.