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Die Wohnungsgeberbestätigung – Pflicht mit Frist.

Ohne sie keine Anmeldung: Seit 2015 müssen Vermieter jedem Mieter den Einzug schriftlich bestätigen – innerhalb von zwei Wochen. Wer die Bestätigung verweigert oder gefällig ausstellt, riskiert empfindliche Bußgelder. Ein kurzer Ratgeber zu einem kurzen, aber verpflichtenden Dokument.

Stand: Juli 2026Lesezeit: 6 Min.
Symbolbild: Hauseingang eines Wohnhauses
Symbolbild · Einzug

01Worum es geht

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Für diese Anmeldung verlangt das Amt eine Bestätigung des Wohnungsgebers – also der Person, die den Einzug tatsächlich ermöglicht: in der Regel der Vermieter oder die Hausverwaltung, bei Untermiete der Hauptmieter, bei unentgeltlichem Wohnen (etwa im Elternhaus) der Eigentümer.

Der Sinn: Das 2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz will Scheinanmeldungen verhindern – niemand soll sich unter einer Adresse anmelden können, unter der er gar nicht wohnt. Deshalb bestätigt der Wohnungsgeber den tatsächlichen Einzug, nicht den Mietvertrag.

02Pflichten und Fristen des Wohnungsgebers

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug die Bestätigung auszustellen (§ 19 Abs. 1 BMG) – schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde. Dasselbe gilt beim Auszug ins Ausland oder ohne neue Wohnung im Inland: Auch dieser ist zu bestätigen, denn nur dann ist eine Abmeldung erforderlich (ein Umzug innerhalb Deutschlands wird dagegen allein durch die neue Anmeldung erfasst).

Die Bestätigung muss enthalten (§ 19 Abs. 3 BMG):

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers – und, falls dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • das Einzugsdatum (bzw. Auszugsdatum),
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen.

Mehr nicht – Mietbeginn, Miethöhe oder Vertragsdetails gehören nicht hinein. Unsere Vorlage beschränkt sich exakt auf die gesetzlichen Pflichtangaben und deckt Ein- wie Auszug ab.

03Bußgelder: teuer in beide Richtungen

Das Meldegesetz sanktioniert beide Fehlverhalten:

  • Verweigerte oder verspätete Bestätigung: Wer als Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig – Bußgeld bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).
  • Gefälligkeitsbescheinigung: Wer eine Wohnanschrift bestätigt, obwohl die Person dort gar nicht einzieht, riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG). Die „Gefälligkeit" für Bekannte ist damit eines der teuersten Gefallen des Melderechts.

Auch der Mieter selbst steht in der Pflicht: Wer sich nicht binnen zwei Wochen anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Zusammenspiel ist bewusst eng getaktet – Einzug, Bestätigung, Anmeldung sollten in denselben 14 Tagen erledigt sein.

04Praxis für Vermieter

  • Bestätigung direkt zur Schlüsselübergabe: Der eleganteste Ablauf ist, die Wohnungsgeberbestätigung beim Übergabetermin gemeinsam mit dem Übergabeprotokoll auszuhändigen – der Einzug ist dann tatsächlich erfolgt und die Zwei-Wochen-Frist beginnt ohnehin erst zu laufen.
  • Nur bestätigen, was stimmt: Bestätigt wird der tatsächliche Einzug der namentlich genannten Personen – nicht mehr. Zieht später jemand nach, braucht es für dessen Anmeldung eine eigene Bestätigung.
  • Hausverwaltung einbinden: Der Vermieter kann die Ausstellung delegieren; die Verantwortung bleibt beim Wohnungsgeber.
  • Kopie behalten: Für die eigene Akte – auch als Nachweis gegenüber der Behörde, dass fristgerecht bestätigt wurde.

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung individueller Fragen wenden Sie sich bitte an eine:n Rechtsanwält:in oder – bei Mietfragen – an einen örtlichen Mieter- oder Eigentümerverein.

Gut zu wissen.

Wer ist Wohnungsgeber?
Die Person, die den Einzug tatsächlich ermöglicht: in der Regel der Vermieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung, bei Untermiete der Hauptmieter, bei unentgeltlichem Wohnen der Eigentümer. Der Wohnungsgeber muss nicht Eigentümer sein – ist er es nicht, gehört der Eigentümer zusätzlich in die Bestätigung.
Reicht der Mietvertrag für die Anmeldung?
Nein. Die Meldebehörde verlangt die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG – sie bestätigt den tatsächlichen Einzug, was der Mietvertrag nicht leistet. Ohne Bestätigung kann die Anmeldung nicht abgeschlossen werden.
Was droht, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
Dem Wohnungsgeber droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG). Der Mieter sollte die Behörde informieren, dass die Bestätigung verweigert wird – so gerät er selbst nicht in Verzug mit seiner Meldepflicht; die Behörde kann die Angaben dann beim Wohnungsgeber einfordern.
Muss auch der Auszug bestätigt werden?
Nur wenn eine Abmeldung erforderlich ist – also beim Wegzug ins Ausland oder wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Beim normalen Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung der neuen Wohnung; eine Auszugsbestätigung ist dann nicht nötig.
Darf ich einem Freund eine Anschrift pro forma bestätigen?
Nein. Wer einen Einzug bestätigt, der tatsächlich nicht stattfindet, riskiert als Wohnungsgeber ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG). Scheinanmeldungen zu verhindern ist genau der Zweck der Regelung.
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